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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 04. April 2022

Inhalt

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
II. Abschluss des Vertrages
III. Pflichten von Omtec
IV. Pflichten des Kunden
V. Mangelhafte Ware
VI. Rücktritt
VII. Schadensersatz
VIII. Eigentumsvorbehalt
IX. Widerrufsrecht für Verbraucher
X. Sonstige Regelungen
XI. Allgemeine Vertragsgrundlagen

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den Kunden der Firma Omtec Vertriebs GmbH, nachfolgend bezeichnet als Omtec, die ab dem 25. Januar 2021 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Omtec zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Omtec nicht, auch wenn Omtec nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.

II. Abschluss des Vertrages

1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Omtec verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware für Nutzungen abweichend von den in den technischen Dokumentationen von Omtec beschriebenen Einsatzzwecken vorgesehen ist, nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, die zu liefernde Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird, mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten oder die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll.

2. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Omtec ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Omtec aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Omtec wirksam. Omtec kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Auftragsbestätigung seines Lieferanten einschließlich einer zugesagten Lieferfrist bei Omtec eingegangen ist, abgeben.

4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Omtec ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Omtec unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Omtec ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Omtec nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Omtec eingeht.

6. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages sowie in elektronischer oder gedruckter Form von dem Kunden gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Omtec.

III. Pflichten von Omtec

1. Omtec hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Omtec ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Omtec oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Omtec aufgrund des Vertrages nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, die Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistender herzustellen oder den Kunden zu beraten.

2. Omtec ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.

3. Omtec ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II. 1. und II. 5. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Omtec zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt.

4. Omtec hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW [Incoterms®2010] an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und – soweit eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in D-26316 Varel in der bei Omtec üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Zu einer Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware ist Omtec nicht verpflichtet.

5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Omtec.

6. Omtec ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Omtec ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der angekündigten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Omtec erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Omtec nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.

7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Omtec, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden nach Maßgabe der Regelung in Ziffer III.-4. zur Verfügung gestellt worden ist.

8. Omtec ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Omtec zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von Omtec die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Anstelle der Einrede kann Omtec künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Omtec ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

IV. Pflichten des Kunden

1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und – soweit ein solcher nicht bezeichnet ist – mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Omtec oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Omtec nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Omtec obliegenden Leistungen einschließlich der bei Omtec üblichen Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.

3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Omtec auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Omtec gegen den Kunden.

4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Omtec bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.

5. Omtec kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Omtec werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Omtec aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat oder der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der vereinbarten Klausel der Incoterms®2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen.

9. Der Kunde wird in Bezug auf die von Omtec bezogene Ware keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit Omtec suchen.

V. Sachmängel (Gewährleistung)

1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II. 1., II. 5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist.

2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigem Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.

3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Omtec nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Omtec insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweichende weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist.

4. Von dem Kunden gewünschte Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Zusicherung.

5. Der Kunde ist gegenüber Omtec verpflichtet, jede einzelne Lieferung bei Abnahme, unabhängig von einer Umleitung oder Weiterversendung, unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen.

6. Ohne Verzicht auf die gesetzliche Obliegenheit des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber Omtec verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel bei neuen Waren spätestens innerhalb von einem (1) Jahr und bei gebrauchten Waren spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen.

7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Omtec bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art.

8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Omtec getroffenen Vereinbarungen sind, oder soweit der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern bei Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften nicht für die Lieferung mangelhafter Ware einstehen müsste.

9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Omtec Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist die nach Ziffer III.-4. maßgebliche Lieferanschrift.

10. Die Einschaltung Dritter zur Behebung von Mängeln bedarf grundsätzlich der Zustimmung von Omtec.

11. Für den Fall, dass die Nacherfüllung als unwirtschaftlich abgelehnt wird, endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Omtec ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III. 6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

12. Für gewerbliche Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuware 1 Jahr nach dem Zeitpunkt der Gefahrübergabe.

13. Für gewerbliche Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware 1 Jahr nach Zeitpunkt der Gefahrübergabe.

14. In Ergänzung zu Kapitel II Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die für gewerbliche Kunden gemäß § 377 Handelsgesetzbuch bestehende Rügepflicht hingewiesen. Gewerbliche Kunden haben empfangene Waren unverzüglich zu untersuchen und Mängel umgehend Omtec zu melden. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, entfällt der Anspruch auf Gewährleistung.

15. Für private Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuware 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Gefahrübergabe.

16. Für private Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware 1 Jahr nach dem Zeitpunkt der Gefahrübergabe.

17. Bei Handelsgeschäften mit privaten und gewerblichen Kunden mit Kaufdatum ab dem 01.01.2022 liegt die gesetzliche Beweispflicht für das Nichtbestehen eines Mangels zum Zeitpunkt der Gefahrübergabe in den ersten 12 Monaten bei Omtec. Danach geht die Beweislast für das Bestehen eines Mangels zum Zeitpunkt der Gefahrübergabe auf den Kunden über. Bei Handelsgeschäften mit privaten und gewerblichen Kunden mit Kaufdatum bis 31.12.2021 liegt die gesetzliche Beweispflicht für das Nichtbestehen eines Mangels zum Zeitpunkt der Gefahrübergabe in den ersten 6 Monaten bei Omtec. Danach geht die Beweislast für das Bestehen eines Mangels zum Zeitpunkt der Gefahrübergabe auf den Kunden über.

18. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf Material- oder Fabrikationsfehler. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung entstehen, können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

19. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Gebrauchsteile. Erwartbarer, produktüblicher Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar und begründet keinen Anspruch auf Gewährleistung.

20. Die Gewährleistung ist im Falle der unzulässigen Öffnung der Ware ausgeschlossen.

VI. Rücktritt

1. Neben der Regelung in Ziffer V. 11. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Omtec obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Omtec mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Omtec gemäß Ziffer VII. 1. b) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Omtec gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.

2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Omtec berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Omtec aus nicht von Omtec zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Omtec oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Omtec nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Omtec unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Omtec die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

VII. Schadensersatz

1. Ausgenommen die Haftung

  • nach dem Produkthaftungsgesetz
  • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels
  • für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

 

ist Omtec wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

b) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet Omtec nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten.

c) Im Falle der Haftung ersetzt Omtec den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Omtec bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.

d) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb von zwei (2) Wochen nach Fälligkeit Omtec schriftlich die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber Omtec innerhalb von einer (1) Woche nach Ablauf der Frist zur Leistung schriftlich endgültig abgelehnt hat.


2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Omtec ist der Kunde gegenüber Omtec zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs zahlt der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung, mindestens jedoch eine Pauschale von € 40,00 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Omtec bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Omtec gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Omtec bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Omtec gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Omtec zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Omtec die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Omtec zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Omtec ab; Omtec nimmt die Abtretung an.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Omtec umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Omtec abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Omtec unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Omtec abgetreten; Omtec nimmt die Abtretung an.

4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Omtec zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Omtec ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Omtec ab. Omtec nimmt die Abtretungen an.

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Omtec abgetretene Forderungen treuhänderisch für Omtec einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Omtec eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Omtec weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Omtec vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Omtec ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Omtec ab. Omtec nimmt die Abtretungen an.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Omtec als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Omtec hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Omtec gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Omtec kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Omtec und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Omtec. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend.

7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Omtec ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Omtec auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Omtec bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Omtec im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Omtec auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.

8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Omtec oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Omtec dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Omtec ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist Omtec berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Omtec zustehender Rechte verpflichtet, an Omtec die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5 % des Warenwertes zu zahlen.

10. Omtec kann nach eigenem Ermessen ein Dienstleistungsunternehmen mit der Wahrung aller seiner berechtigten Interessen und Ansprüche beauftragen.

IX. Widerrufsrecht für Verbraucher

1. Nicht-Gewerbliche Kunden haben gemäß § 361 a, b BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht von Kaufverträgen. Dafür ist keine Angabe von Gründen erforderlich. Die gesetzliche Widerrufsfrist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat.

2. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher Omtec mittels einer eindeutigen Erklärung (Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss informieren, den Kaufvertrag zu widerrufen. Der Kunde kann dafür ein Muster-Widerrufsformular verwenden, das der Verbraucher von Omtec anfordern kann. Seine Verwendung ist jedoch nicht obligatorisch (ein formloser, schriftlich verfasster Widerruf genügt). Die Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

3. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei

  • Produkten oder Dienstleistungen, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
  • Produkten oder Dienstleistungen, deren Preise von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängen, auf die Omtec keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können,
  • Dienstleistungen sowie Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn Omtec – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
  • Produkten, die aufgrund unsachgemäßer Verwendung absichtlich oder unabsichtlich beschädigt wurden, bei Transportschäden wird der Verbraucher gebeten, Omtec darüber unverzüglich zu informieren.

 

4. Folgen des Widerrufs: Wenn der Verbraucher einem Kaufvertrag widerruft, hat Omtec ihm alle erhaltenen Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von Omtec angebotene Art der Lieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei Omtec eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Omtec dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, zwischen Verbraucher und Omtec wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall berechnet Omtec dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte. Omtec kann die Rückzahlung verweigern, bis Omtec die Produkte zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Produkte zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Verbraucher hat die Produkte unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er Omtec über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an Omtec zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Produkte vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Produkte. Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Produkte nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Produkte nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

X. Sonstige Regelungen

1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Omtec im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

3. Der Kunde wird Omtec unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Omtec unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.

4. An von Omtec in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Omtec alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.

XI. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Omtec mit dem Kunden ist D-26316 Varel. Diese Regelungen gelten auch, wenn Omtec für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind.

2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche.

3. Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowie Insolvenzstreitigkeiten werden nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 150.000 aus einem Schiedsrichter. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für D-26316 Varel zuständigen Gerichte vereinbart. Omtec ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für D-26316 Varel zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Omtec nicht verpflichtet.

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

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